Liefer- und Zahlungsbedingungen
Diese Lieferbedingungen gelten ergänzend zu den Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lackindustrie.
I. Lieferbedingungen
Die Staffelpreise der Preisliste gelten bei kombinierter Abnahme der Produkte ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei einer Abnahme ab 500 kg oder 500,00 € liefern wir frei Bordsteinkante.
Der Verkauf erfolgt ausschließlich in kompletten Versandeinheiten (VE).
Sichtbare Schäden müssen vom Fahrer des Spediteurs auf dem Frachtbrief bestätigt werden.
II. Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zahlbar.
III. Pflichten des Händlers
Mit der Marke decotric bieten wir hochwertige Produkte an. Dies soll sich in der vom Händler bereitgestellten Infrastruktur und Beratung widerspiegeln. Sie als Partnerhändler verpflichten sich daher, zur Qualitätssicherung folgende Kriterien zu erfüllen:
Sie verfügen über einen stationären Verkaufsraum mit einer Mindestfläche von 20 m², in dem Sie unsere decotric-Produkte dauerhaft präsentieren und diese zum Kauf anbieten.
In der Verkaufsstelle ist die Kundenbetreuung durch qualifiziertes Fachpersonal gewährleistet.
Wir behalten uns vor, die unter Punkt III genannten Anforderungen an die Marktbedürfnisse anzupassen und zur Stärkung der Marke decotric weiterzuentwickeln.
Wir sind berechtigt, die vorstehenden Kriterien durch Besuche bei unseren Partnerhändlern und Kundenbefragungen zu überprüfen.
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Lackindustrie
gemäß der vom Bundeskartellamt am 11. Juli 2003 genehmigten Empfehlung
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.
2. Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
3. Nebenabreden, Änderungen und Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
II. Preise
1. Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Werk und gelten zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Für die Abrechnung sind die von uns ermittelten Gewichte, Stückzahlen und Mengen maßgebend, sofern der Käufer nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Widerspruch einlegt.
3. Sollten wir während der Vertragslaufzeit unsere Preise allgemein senken oder erhöhen, so gelten für die noch abzunehmenden Mengen die geänderten Preise. Im Falle einer Preiserhöhung ist der Käufer berechtigt, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat keine Auswirkungen auf Lieferungen, die vor der Preiserhöhung erfolgt sind.
III. Anwendungstechnische Beratung
1. Soweit wir Beratungsleistungen erbringen, geschieht dies nach bestem Wissen. Alle Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung der gelieferten Waren befreien den Käufer nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Dies gilt insbesondere, wenn Verdünnungen, Härter, Zusatzlacke oder sonstige Komponenten beigemischt werden, die nicht von uns bezogen wurden.
IV. Lieferung
1. Der Käufer hat die Ware zum vereinbarten Liefertermin oder, falls kein Liefertermin fest vereinbart wurde, unverzüglich nach Mitteilung der Bereitstellung am Erfüllungsort gemäß Abs. IX. 1 abzuholen. Kommt der Käufer mit der Annahme der Ware in Verzug, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl auf Kosten des Käufers zu versenden oder – sofern nicht anders möglich, notfalls auch im Freien – zu lagern. Wir haften in diesem Fall nicht für den zufälligen Untergang, den Verlust oder eine Beschädigung der Waren. Im Falle der Lagerung der Ware sind wir berechtigt, die Ware nach Ablauf einer Woche in Rechnung zu stellen.
2. Sofern abweichend von Abs. 1 vereinbart ist, dass wir zum Versand der Ware verpflichtet sind, erfolgt der Transport auf Kosten des Käufers und die Wahl des Transportmittels sowie des Transportweges mangels besonderer Weisung nach unserem Ermessen. Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt über, in dem die Ware von uns dem Frachtführer übergeben wird.
3. Dem Käufer zumutbare Teillieferungen sind zulässig.
4. Erhebliche, unvorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Betriebsstörungen, Überschreitungen von Lieferfristen oder Lieferausfälle unserer Lieferanten sowie Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Transportmitteln, Verkehrsstörungen, behördliche Anordnungen und Fälle höherer Gewalt bei uns und unseren Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses, soweit sie für die Lieferfähigkeit der Ware von Bedeutung sind. Beginn und Ende solcher Hindernisse teilen wir dem Käufer unverzüglich mit. Wird die Lieferung dadurch um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl der Käufer als auch wir unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen berechtigt, hinsichtlich der von der Lieferstörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Käufers im Falle einer Lieferstörung aufgrund eines von uns zu vertretenden Umstands bleibt unberührt.
5. Erfolgt die Lieferung in Leihbehältern, so sind diese innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Lieferung vollständig zu entleeren und frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung einer Leihverpackung gehen zu Lasten des Käufers, sofern er dafür verantwortlich ist. Leihverpackungen dürfen nicht für andere Zwecke oder zur Aufnahme anderer Produkte verwendet werden. Sie sind ausschließlich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
6. Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen; stattdessen nennen wir dem Käufer einen Dritten, der die Verpackungen gemäß der Verpackungsverordnung dem Recycling zuführt.
V. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Eine rechtzeitige Zahlung gilt nur dann als erfolgt, wenn wir am Fälligkeitstag über den Betrag mit Wertstellung auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Verzugsschadens bleibt sowohl uns als auch dem Käufer unbenommen.
3. Die Übergabe von Wechseln gilt nicht als Barzahlung und ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zur Begleichung der Forderung zulässig. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Ein Zurückbehaltungsrecht sowie eine Aufrechnung aufgrund von uns bestrittener Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
5. Die Nichtzahlung fälliger Rechnungen oder andere Umstände, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss schließen lassen, berechtigen zur sofortigen Fälligstellung aller unserer Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Kaufpreisforderungen gelten trotz Zahlung so lange als nicht erloschen, wie eine von uns in diesem Zusammenhang übernommene wechselmäßige Haftung – wie zum Beispiel im Rahmen eines Scheck-Wechsel-Verfahrens – fortbesteht.
2. Eine Verarbeitung oder Vermischung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass hieraus für uns eine Verbindlichkeit entsteht. Für den Fall der Verarbeitung oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen überträgt der Käufer bereits jetzt zur Sicherung unserer Forderungen das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Sachen auf uns, mit der Maßgabe, dass der Käufer die neue Sache für uns verwahrt.
3. Der Käufer ist berechtigt, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebs über die Erzeugnisse zu verfügen, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns fristgerecht nachkommt.
4. Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer bereits jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Verbindet oder vermischt der Käufer die gelieferte Ware entgeltlich mit einer Hauptsache eines Dritten, so tritt er bereits jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten bis zur Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware zur Sicherung an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretungen an.
5. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu erteilen sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.
6. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und auf eigene Kosten gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hiermit im Voraus an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 v. H., so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Das Recht des Käufers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Erzeugnisse sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er die Zahlung einstellt und/oder in Vermögensverfall gerät. Treten diese Voraussetzungen ein, sind wir berechtigt, unter Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts ohne Nachfristsetzung oder Ausübung des Rücktritts die sofortige einstweilige Herausgabe der gesamten unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verlangen.
9. Soweit der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Landes, in dem sich die gelieferte Ware befindet, nicht wirksam sein sollte, hat der Käufer auf unser Verlangen eine gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, können wir ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsziele die sofortige Begleichung aller offenen Rechnungen verlangen.
VII. Mängelansprüche
1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Mängel zu untersuchen.
2. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt schriftlich anzuzeigen. Verborgene Mängel sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung anzuzeigen. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und Art und Umfang des Mangels genau bezeichnen.
3. Bei ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung tragen wir alle hierfür erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzlieferung fehlschlägt, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
4. Sämtliche Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Erhalt der Ware durch den Käufer, sofern die gelieferten Waren nicht entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
5. Im Falle des Unternehmerrückgriffs (§ 478 BGB) sind wir berechtigt, Rückgriffsrechte des Käufers mit Ausnahme der Ansprüche auf Neulieferung der Ware und Aufwendungsersatz abzulehnen, sofern wir dem Käufer für den Ausschluss seiner Rechte einen gleichwertigen Ausgleich gewähren. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, ohne dass ein Ausgleich zu gewähren ist.
VIII. Haftung
1. Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, sind alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Käufers gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstanden sind.
2. Die in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht, soweit in Fällen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder infolge einer übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes eine Haftung unsererseits zwingend vorgeschrieben ist. Das Gleiche gilt im Falle einer Pflichtverletzung unsererseits, die die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, wobei die Haftung jedoch auf den Ersatz der typischen, vorhersehbaren Schäden beschränkt ist.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges
1. Erfüllungsort für alle Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung oder aus dem Einzelvertrag ist unsere jeweilige Versandstelle, für die Zahlung unser Sitz.
2. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der allgemeine Gerichtsstand des Käufers. Dies gilt auch für Streitigkeiten im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess.
3. Auf die Vertragsbeziehungen mit unseren Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
4. Die Daten des Käufers werden von uns gespeichert und verarbeitet, soweit dies für die ordnungsgemäße Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
